Allgemeine Auftrags-, Liefer- und Leistungsbedingungen vom 01.09.2020

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Käufern und / oder Bestellern (im Folgenden Kunde).

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Auftrags-, Liefer- und Leistungsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Unsere Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften und dergleichen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich in Textform anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Nachweis ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine Vereinbarungen in der Form der Ziffer II 4 dieser AGB maßgebend. Soweit im Folgenden von Schadenersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise Aufwendungsersatzansprüche i.S.v. 284 BGB gemeint.

II. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Sofern eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen (Bindungsfrist) annehmen, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss. Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden. Der Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform mittels Auftragsbestätigung bestätigen. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der Bindungsfrist kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung maßgeblich ist. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform mit Unterschrift beider Vertragspartner.

III. Preise, Verpackung und Versand

Sofern nichts Gegenteiliges in Textform mit Unterschrift beider Vertragspartner vereinbart wird, gelten unsere Preise unfrei ab Werk bzw. Lager und grundsätzlich in Euro netto ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und, soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten, zuzüglich vom Kunden zu tragender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, zuzüglich etwaiger länderspezifischer Abgaben bei Lieferung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland, sowie zuzüglich Zoll und anderer Gebühren und öffentlicher Abgaben für die Lieferung / Leistung. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Liegt der neue Preis aufgrund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20% und mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt.

Kosten der Verpackung, Fracht, Porto und ggfs. Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt. Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Gewichte maßgebend. Für die von uns berechneten Frachtkosten und die Umsatzsteuer gelten die jeweils am Versandtag gültigen Preise bzw. Sätze.
Leihverpackungen bleiben unser Eigentum. Sie sind sorgfältig zu behandeln und innerhalb von vier Wochen nach Erhalt an uns zurückzusenden. Die Frachtkosten für die Rücksendung in marktüblicher Höhe werden von uns übernommen.

IV. Versand und Gefahrenübergang

Soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart wird, bestimmen wir Versandweg und Versandmittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer.
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Die vorstehenden Regelungen zum Gefahrübergang gelten für jede Teillieferung entsprechend.

V. Lieferfristen, -termine, Höhere Gewalt und Selbstbelieferung

Verbindliche Lieferfristen und -termine müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher binnen 5 Kalendertagen nach Zugang der kundenseitigen Bestellung bei uns, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen und notwendige Mitwirkungsleistungen, wie dem Eingang sämtlicher von dem Kunden zu liefernder Unterlagen, technischen Zeichnungen und technischen Spezifikationen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragsbestätigung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und / oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.

Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 14 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen gleich aus welchem Grund Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer X. Erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten oder bestätigten Abholtermin, versenden wir nach unserer Wahl die vertragsgegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden ein. Beim Versand werden die Kosten der Verpackung, Fracht, Porto und soweit vereinbart Versicherung gesondert in Rechnung gestellt. Bei Einlagerung hat der Kunde eine Lagerpauschale in Höhe von 1% der Nettovergütung je angefangene Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Aufwandes, dem Kunden auch der Nachweis eines gänzlich fehlenden Aufwandes vorbehalten.

Wenn dem Kunden wegen unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5% der Nettovergütung für die im Verzug befindliche Ware und / oder Leistung im Ganzen, aber Höchstens 5 % der Nettovergütung der Gesamtlieferung und / oder der Gesamtleistung, die infolge des Verzuges nicht rechtzeitig von uns geliefert und / oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz unsererseits des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung des von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Verzug sowie im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 2676 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.

Erhalten wir aus von uns nicht zu verschuldenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen trotz oder Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der der Quantität und Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer, also einer Dauer von länger als 14 Tagen, ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z.B. durch Feuer, Wasser, Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach der vorstehenden Ziffer 6 der Liefertermin oder die Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils der Vereinbarung vom Vertrag zurück zu treten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gemäß Ziffer 7 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziffer 6 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines Liefertermins- oder einer Lieferfrist dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

VI. Zahlungsbedingungen und Unsicherheitseinrede

Andere Zahlungsmethoden als Banküberweisung auf das von uns angegebene Konto bedürfen gesonderter Vereinbarung; dies gilt insbesondere für die Begebung von Schecks und Wechseln. Als Tag der Zahlung gilt bei Banküberweisung das Datum des Geleingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Preis bei Empfang der Ware und Rechnung sofort fällig. Der Kunde ist zum Skonto in Höhe von 2% berechtigt, wenn und soweit die Zahlung binnen 8 Kalendertagen nach Fälligkeit der Vergütung – Eingang des Geldes auf unserem Konto – erfolgt und soweit sich der Kunde nicht mit der Zahlung anderer Rechnungen im Rückstand befindet.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie 10,- Euro Verzugspauschale je Mahnung, maximal jedoch 40,- Euro Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens behalten wir uns vor. Hierbei wird die Pauschale angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird sowie im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtloser Aufforderung zur Leistung Zug um Zug nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung geltend zu machen. Ein Zurückbehaltungs- oder Anfechtungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Ein Zurückbehaltungsrecht vom Kunden kann nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Eingehende Zahlungen werden, soweit gesetzlich zulässig, zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderungen nach ihrem Alter verwendet.

VII. Eigentumsvorbehalt

Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind unser Eigentum. Dies gilt im Falle laufender Rechnung (Kontokorrent) auch für den festgestellten Saldo. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt vereinbart, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware weiter, so tritt er uns bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein einzelner Preis vereinbart wurde, so tritt uns der Kunde mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer VII beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factoring sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns jedoch zu verpflichten. Der Kunde verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt der Kunde uns Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ein.

Für den Fall der Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, tritt uns der Kunde seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zustehen, mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent – sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 Prozent übersteigt, werden wir auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

Bis auf Widerruf durch uns ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Verbindung befugt. Zum Widerruf der Einziehungsbefugnis des Kunden sind wir berechtigt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahelegen. Außerdem können wir in diesen Fällen die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte aus der Abtretung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftszeiten die Geschäftsräume des Kunden betreten.

Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind bei Rücktritt dazu berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die uns der Kunde aus der Geschäftsbeziehung schuldet.

VIII. Probeexemplare, überlassene Unterlagen und Daten, Muster, Kostenanschläge und Schutzrechte

Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt. Wird unsererseits aufgrund eines Warenmusters verkauft, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber, wenn sie handelsüblich sind und etwaige vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Wir behalten uns alle Rechte, insbesondre Eigentums- und Urheberrechte, an unseren Erfindungen und Arbeitsergebnissen vor. Dies betrifft im besonderen sämtliche Entwürfe, Pläne, Muster, Abbildungen, Daten, Modelle, Prototypen, Vorführ-, Ausstellungs- und Anschauungsmodelle, gleich in welcher Form.
Unsere Rechtsinhaberschaft bleibt unberührt davon, ob wir die jeweiligen Arbeitsergebnisse in Vorbereitung oder Erledigung eines Auftrages erarbeiten.
Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von Ziffer II annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
Eine Nutzung unserer Arbeitsergebnisse und Unterlagen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig. Dies betrifft auch die Weitergabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen zur Nutzung durch Dritte, insbesondere die Weitergabe von Plänen, Mustern und/oder Prototypen zum Nachbau oder zur Weiterentwicklung.

Für jeden vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen das vorstehende Nutzungs- und Weitergabeverbot können wir die Zahlung einer Vertragsstrafe von bis zu 10.000,- EUR verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens einschließlich entgangenen Gewinns bleibt vorbehalten.
Die gesonderte strafrechtliche Verfolgung unbefugter Nutzung unserer Urheberrechte wird von der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht berührt.

IX. Beschaffenheit, Mängelrügen, Sachmängelhaftung und Gewährleistung

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns oder unsere Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Produkte anzusehen.

Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur ausdrücklich kraft schriftlichem, gesondertem Beratungsvertrag. Wir stehen mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht dafür ein, dass unsere Produkte und/oder Leistungen für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet sind. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.

Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, letztere spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziffer X Nr. 5 uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie oder Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei der Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt. Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlendem Material

Im Falle begründeter rechtzeitiger Mängelrügen werden wir die Ware nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Weitere Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der Lieferung gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Grund bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen unter Ziffer X.

Für Sachmängel leisten wir, soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.

X. Haftung

    1. Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere gleich aus welchem Rechtsgrund nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
    2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
      a. für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen,b. die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, wobei wesentliche Vertragspflichten solche sind, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und regelmäßig vertrauen darf,
      c. im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
      d. im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt vereinbart war,
      e. soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben,
      f. bei einer Haftung nach Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
    3. Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und fällt und kein Fall vorstehender Ziffer d, e oder f vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
    4.  Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von 5.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie 100.000 Euro für Vermögensschäden. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen, Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
    5. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheut, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
    6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

      1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarungen der Sitz unserer Gesellschaft.
      2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (CSIG) ist ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 864/2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitestgehend gewahrt wird.
      3. Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich von Scheck- und Wechselklagen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Kunden, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einen der gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen.
      4. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB, des Vertrags oder getroffener Nebenabreden oder Ergänzungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.